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   BVerwG, 18.01.2006 - 6 B 73.05   

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BVerwG, 18.01.2006 - 6 B 73.05 (https://dejure.org/2006,12025)
BVerwG, Entscheidung vom 18.01.2006 - 6 B 73.05 (https://dejure.org/2006,12025)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Januar 2006 - 6 B 73.05 (https://dejure.org/2006,12025)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Fehlende Verdeutlichung einer vom Bundesverwaltungsgericht zu klärenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts und des insoweit bestehenden Klärungsbedarfs; Hinreichende Bezeichnung eines ...

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.06.1992 - 3 C 16.90

    Feststellung von Schäden an Grundvermögen zum Lastenausgleich - Deutsche

    Auszug aus BVerwG, 18.01.2006 - 6 B 73.05
    Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat (Urteile vom 25. März 1987 BVerwG 6 C 10.84 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 und vom 25. Juni 1992 BVerwG 3 C 16.90 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68, jeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Art. 103 Abs. 1 GG).

    Der Überzeugungsbildung des Gerichts liegt dann nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrunde (Urteil vom 25. Juni 1992 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren:

    Auszug aus BVerwG, 18.01.2006 - 6 B 73.05
    Doch muss sich auch in einem solchen Fall die grundsätzliche Bedeutung aus dem Vortrag der Beschwerde ergeben (vgl. Beschluss vom 20. August 1992 BVerwG 4 NB 3.92 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 18.01.2006 - 6 B 73.05
    Ein solcher Mangel ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in Bezug auf die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

    Auszug aus BVerwG, 18.01.2006 - 6 B 73.05
    Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat (Urteile vom 25. März 1987 BVerwG 6 C 10.84 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 und vom 25. Juni 1992 BVerwG 3 C 16.90 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68, jeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Art. 103 Abs. 1 GG).
  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 25/01

    Erhebung von festen Beiträgen zur Notarkammer

    Auszug aus BVerwG, 18.01.2006 - 6 B 73.05
    Sie verweist allein auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs zur Beitragserhebung einer Notarkammer (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2002 NotZ 25/01 NJW 2002, 3026) und meint, dass das Oberverwaltungsgericht davon abgewichen sei.
  • BVerwG, 22.06.1984 - 8 B 121.83

    Erteilung einer Bescheinigung über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur

    Auszug aus BVerwG, 18.01.2006 - 6 B 73.05
    Das schließt freilich, wie die Beklagte ebenfalls zu Recht annimmt, nicht aus, dass die Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits führt (vgl. Beschluss vom 22. Juni 1984 BVerwG 8 B 121.83 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 225).
  • BVerwG, 16.01.2017 - 7 B 1.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; immissionsschutzrechtliche

    Wenn das Gericht in seiner Entscheidung jedoch gewichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt lässt, spricht dies dafür, dass der Überzeugungsbildung des Gerichts nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrunde liegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 6 B 73.05 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 Nr. 13 Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.03.2013 - 4 B 1.13

    Zur entsprechenden Anwendung der gemeindlichen Verlängerung der Geltungsdauer der

    Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Entschädigungsrecht, die gegebenenfalls zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen müsste (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1966 - BVerwG 8 B 109.64 - BVerwGE 24, 91 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 51, vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 B 121.83 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 225 , vom 21. Juli 2000 - BVerwG 2 B 22.00 - juris Rn. 5, vom 18. Januar 2006 - BVerwG 6 B 73.05 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 13 Rn. 3 und vom 4. Dezember 2006 - BVerwG 2 B 57.06 - juris Rn. 3), entsteht hierdurch nicht.
  • OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 8 LC 13/05

    Beitragspflichtigkeit einer vollzeitigen Angestelltentätigkeit oder

    Dieses Erfordernis gilt unabhängig davon, ob der Satzungsgeber im Bereich der hier streitigen Kammerbeiträge Regelungen trifft, die vorrangig an die Leistungsfähigkeit anknüpfen und deshalb nach dem Einkommen der Beitragspflichtigen differenzieren, oder ob er eine Beitragsregelung formuliert, die ausschließlich oder vornehmlich - wie die vorliegend maßgebliche Beitragsordnung - an die berufliche Stellung oder die berufliche Tätigkeit einer bestimmten beitragspflichtigen Gruppe anknüpft (vgl. Senatsurt. v. 19.10.1998 - 8 L 1817/98 - zur Beitragsstaffelung der Ärztekammer; BVerwG, Urt. v. 26.4.2006 - 6 C 19/05 -, BVerwGE 125, 384 ff. zum Handwerkskammerbeitrag, sowie zum Beitrag in einer Psychotherapeutenkammer neben dem bereits o.a. Urteil des OVG Saarlouis die Urteile des OVG Bremen v. 29.11.2005 - 1 A 148/04 -, NordÖR 2006, 113 f., des OVG Koblenz v. 9.8.2005 - 6 A 10095/05 -, MedR 2006, 365 ff. m. Anm. Eichelberger (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BVerwG, Beschl. v. 18.1.2006 - 6 B 73/05 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Nr. 13) und des OVG Schleswig v. 30.09.2005 - 3 LB 14/04 -, NordÖR 2006, 114 ff. (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BVerwG, Beschl. v. 26.1.2006 - 6 B 87/05 -, Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 31)).
  • BVerwG, 15.03.2018 - 10 B 17.17

    Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständiger bei Niederlassung in Luxemburg

    Wenn das Gericht in seiner Entscheidung jedoch gewichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt lässt, spricht dies dafür, dass der Überzeugungsbildung des Gerichts nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrunde liegt (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Januar 2006 - 6 B 73.05 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 13 Rn. 5 und vom 16. Januar 2017 - 7 B 1.16 - Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 3 Rn. 12).
  • BVerwG, 16.04.2009 - 8 B 3.09

    Anforderungen an die Substantiierung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen

    Das lag umso näher, als bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit gerichtlicher Verfügung vom 20. Juni 2007 (vgl. Bl. 27 ff. der Streitakte) auf das im Musterverfahren ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 26. April 2007 (8 LC 13/05) hingewiesen worden sind, in dem die Rechtsfragen des Streitverfahrens unter Heranziehung der Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte, aber auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 18. Januar 2006 - BVerwG 6 B 73.05 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 13 und vom 26. Januar 2006 - BVerwG 6 B 87.05 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 31) umfänglich behandelt wurden.
  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 BN 52.07

    Anforderung an die Geltendmachung einer Rüge der Divergenz; Notwendigkeit der

    Zwar liegt es nahe, dass eine den Zulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllende Divergenz in der Regel zu einer Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Anlass geben muss, weil ein Unterschied der Rechtsauslegung einerseits durch ein oberstes Bundesgericht und andererseits durch ein Oberverwaltungsgericht häufig zu dem Schluss zwingen wird, dass es sich um eine (auch) der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfende Frage handelt (vgl. Beschluss vom 22. Juni 1984 BVerwG 8 B 121.83 Buchholz 310 § 132 Nr. 225; Beschluss vom 18. Januar 2006 BVerwG 6 B 73.05 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 13).
  • BVerwG, 25.04.2014 - 8 B 87.13

    Anforderungen an die Erhebung von Grundsatz-, Divergenz- und Verfahrensrügen im

    Dass das Oberverwaltungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung entgegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wäre und wesentliche Bekundungen des Klägers nicht berücksichtigt oder ihm Erklärungen unterstellt hätte, die er nicht abgegeben hat (vgl. hierzu Beschluss vom 18. Januar 2006 - BVerwG 6 B 73.05 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 13 Rn. 5), hat der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht konkret dargelegt und ist überdies auch sonst nicht ersichtlich.
  • BVerwG, 15.03.2018 - 10 B 18.17

    Nachweis der erforderlichen Sachkenntnisse für die staatliche Anerkennung als

    Wenn das Gericht in seiner Entscheidung jedoch gewichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt lässt, spricht dies dafür, dass der Überzeugungsbildung des Gerichts nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrunde liegt (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Januar 2006 - 6 B 73.05 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 13 Rn. 5 und vom 16. Januar 2017 - 7 B 1.16 - Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 3 Rn. 12).
  • BVerwG, 12.07.2018 - 8 B 43.17

    Zahlungsanspruch auf eine höhere vermögensrechtliche Berechtigtenfeststellung und

    Zwar kann die Abweichung des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache führen (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 6 B 73.05 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 31.03.2009 - 8 B 4.09
    Das lag umso näher, als bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit gerichtlicher Verfügung vom 20. Juni 2007 das im Musterverfahren ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 26. April 2007 (8 LC 13/05) (vgl. Bl. 10 ff. der Streitakte) übersandt worden ist, in dem die Rechtsfragen des Streitverfahrens unter Heranziehung der Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte, aber auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 18. Januar 2006 BVerwG 6 B 73.05 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 13 und vom 26. Januar 2006 BVerwG 6 B 87.05 Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 31) umfänglich behandelt wurden.
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